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Artikel 1 ADR – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2025

Artikel 1

  1. 1 Einleitung
  1. 1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
  2. 1.2 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
  3. 1.3 Die Vereinbarung gilt nicht für die Beförderung von Abfällen der:
  1. a) Klasse 1
  2. b) Klasse 7
  3. c) Klassen 4.1 und 5.2, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist (Klassifizierungscode SR2, PM2 oder P2), sowie
  4. d) Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der UN-Nummer 3245.
  5. e) Beschädigte oder defekte Lithium- oder Natrium-Zellen oder -Batterien (UN-Nummern. 3090, 3091, 3480, 3481, 3551, 3552) gemäß Sondervorschrift 376 ADR.
  6. 1.4 a) Für die Beförderung von Abfällen der Klasse 2, die mit dem Gefahrzettel 2.3 oder 6.1 als giftig zu kennzeichnen sind, gilt nur Punkt 2.1.2 dieser Vereinbarung.
  7. b) Für die Beförderung von Abfällen der Klasse 6.2 gelten nur die Punkte 4.4 und 6.6 dieser Vereinbarung.
  1. 2 Klassifizierung
  1. 2.1 Vereinfachte Zuordnung
  1. 2.1.1 Die Einstufung gemäß 2.1.3.5.5 ADR darf auch angewendet werden auf
  1. a) UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und
  2. b) die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten eines flüssigen Anteils nicht ausgeschlossen werden kann.
  1. 2.1.2 Nicht eindeutig zuordenbare verdichtete Gase in Druckgefäßen, die zur Entsorgung oder zum Recycling bestimmt sind, aber keine offensichtlichen Mängel oder Beschädigungen aufweisen, dürfen für Beförderungen an den Ort ihrer Bestimmbarkeit als UN 1953 Verdichtetes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g. eingestuft werden.
  1. 2.2 Fehlwürfe
  1. 3 Verpackung
  1. 3.1 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen, Eindellungen und Verunreinigungen aufweisen.
  2. 3.2 Für Abfälle der Verpackungsgruppe II und III dürfen folgende Verpackungen verwendet werden:
  1. a) geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist,
  2. b) nicht geprüfte Verpackungen, sowie
  3. c) fahrbare Abfallsammelbehälter nach EN 840-1 bis 840-4 nur für feste Abfälle oder als Außenverpackung in Abweichung von 4.1.1.5.3 b) (i), (ii) und (vi) ADR.
  1. 3.3 Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P207b) PP87 dürfen mit einer Folie oder einem engmaschigen Kunststoffnetz verschlossen sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten der enthaltenen UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen verhindern. Die Folie darf zum Zweck der erforderlichen Belüftung durchstochen sein.
  1. 4 Beförderung von bestimmten Abfällen
  1. 4.1 Maschinen oder Geräte, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten
  1. 4.2 Medikamente
  1. 4.3 Feuerlöscher
  1. in einer starren Außenverpackung (z. B. Gitterbox, Paloxe etc.) oder
  2. liegend gesichert auf einer Palette
  1. so befördert werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Betätigung der Feuerlöscher verhindert wird.
  1. 4.4 Medizinische Instrumente und Geräte
  1. 5 Kennzeichnung der Versandstücke
  1. 5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
  2. 5.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.
  3. 5.3 Die Versandstücke müssen nicht mit Kennzeichen und Gefahrzetteln gemäß den jeweils geltenden Vorschriften des ADR versehen werden, wenn davon abweichende, jedoch früheren Fassungen entsprechende angebracht sind.
  4. 5.4 Versandstücke in Umverpackungen gemäß 5.1.2 ADR brauchen nicht gemäß Sondervorschrift 377 ADR gekennzeichnet zu werden, wenn die Umverpackungen mit den entsprechenden Kennzeichnungen versehen sind.
  1. 6 Angaben im Beförderungspapier
  1. 6.1 Die gemäß 5.4.1.1.1 b) ADR vorgeschriebene ergänzende technische Benennung kann entfallen.
  2. 6.2 Bei Versandstücken gemäß 3.2 c) darf für die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.1 e) ADR ein zur Identifizierung ausreichender, von der Typologie des ADR abweichender Begriff verwendet werden.
  3. 6.3 Für ungereinigte leere Verpackungen gemäß 5.4.1.1.6.2.1 ADR schließt die Angabe «LEERE VERPACKUNG» auch Großpackmittel (IBC) bzw. Großverpackung und alle gemäß dieser Vereinbarung erlaubten Verpackungen mit ein. Leere Druckgefäße für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern müssen als «LEERES GEFÄSS» angegeben werden.
  4. 6.4 Der zusätzliche Ausdruck «UMWELTGEFÄHRDEND» gemäß 5.4.1.1.18 ADR ist nicht erforderlich.
  5. 6.5 Der Zusatzvermerk gemäß 5.4.1.1.3.3 ADR hat bei Anwendung der Verpackungserleichterung gemäß Punkt 3.2 dieser Vereinbarung „Einstufung nach 4.1.1.5.3 ADR“ zu lauten.
  6. 6.6 Abweichend von 5.4.1.2.4 ADR kann beim Transport von Versandstücken der UN-Nummer 3291 die Angabe von Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person unterbleiben.
  7. 6.7 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 ADR (M368)“.
  1. 7 Sonstige Bestimmungen
  1. 7.1 Wenn der Beförderer nicht anderes verlangt, darf die gemäß 3.4.12 ADR anzugebende Bruttomasse auch geschätzt sein.
  2. 7.2 Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
  1. 8 Geltung

Schlagworte

Handelspackung, Lithiumbatterie

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20012982

Dokumentnummer

NOR40272160

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