vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

KAPITEL II

ONLINE-ZUGRIFF UND NACHFOLGENDE ANFRAGEN

Artikel 2

Einrichtung nationaler DNA-Analysedateien

(1) Die Parteien erstellen und betreiben nationale DNA-Analysedateien für strafrechtliche Ermittlungen und leisten Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Verarbeitung der Daten, die in diesen Dateien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens gespeichert sind, erfolgt gemäß diesem Übereinkommen in Übereinstimmung mit der PCC SEE und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Datenverarbeitung.

(2) Zur Durchführung dieses Übereinkommens stellen die Parteien sicher, dass Referenzdaten aus ihren nationalen DNA-Analysedateien gemäß Absatz 1, erster Satz verfügbar sind. Die Referenzdaten umfassen nur DNA-Profile, die aus dem nichtkodierenden Teil der DNA gewonnen wurden, sowie eine Referenzzahl. Die Referenzdaten dürfen keine Daten enthalten, anhand derer der Betroffene direkt identifiziert werden kann. Referenzdaten, die keiner Person zugeordnet sind (offene DNA-Spurenprofile), müssen als solche erkennbar sein.

(3) Jede Partei gibt dem Depositär die nationalen DNA-Analysedateien bekannt, auf die die Artikel 2 bis 4 sowie Artikel 7 Anwendung finden, sowie die Voraussetzungen für die automatisierte Suche gemäß Artikel 3.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40271988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)