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§ 3 Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2025 zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. August 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

20012971

Dokumentnummer

NOR40271974

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