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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 5

Zahlungen an Leistungsempfänger im Ausland

  1. 1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt jede Bestimmung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die den Anspruch auf oder die Zahlung einer Leistung nur deshalb einschränkt, weil die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates hat oder von diesem abwesend ist, nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates haben.
  1. 2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates müssen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines dritten Staates haben, unter denselben Bedingungen wie an Staatsangehörige dieses Vertragsstaates bezahlt werden.
  2. 3. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271764

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