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Artikel 24 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 24

Streitbeilegung

Die in Betracht kommenden Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen durch gemeinsame Beratung jede Uneinigkeit, die durch die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271783

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