Artikel 24
Streitbeilegung
Die in Betracht kommenden Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen durch gemeinsame Beratung jede Uneinigkeit, die durch die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012964
Dokumentnummer
NOR40271783
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