Artikel 22
Zahlung von Leistungen
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen kann in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erfolgen. Falls ein Vertragsstaat den Währungsumtausch oder Transfer beschränkt, haben die Regierungen beider Vertragsstaaten unverzüglich über notwendige Maßnahmen zu beraten, um die Zahlungen der Leistungen durch diesen Vertragsstaat nach diesem Abkommen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012964
Dokumentnummer
NOR40271781
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