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Artikel 16 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 16

Sonderbestimmungen über Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene

Setzen die japanischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) voraus, dass der Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder der Todestag innerhalb bestimmter Versicherungszeiten liegt, wird diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet, um einen Anspruch auf diese Leistungen festzustellen, wenn dieser Tag innerhalb von Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften liegt.

Wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) jedoch nach der Nationalen Pension ohne Anwendung dieses Artikels festgestellt wird, gilt dieser Artikel nicht, um einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen festzustellen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen), die auf demselben versicherten Ereignis nach der Pensionsversicherung der Angestellten basieren.

Schlagworte

Invaliditätsleistung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271775

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