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Artikel 15 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Teil 2

Leistungen nach den japanischen Rechtsvorschriften

Artikel 15

Zusammenrechnung

  1. 1. Hat eine Person nicht genügend Versicherungszeiten, um die Voraussetzungen für einen japanischen Leistungsanspruch zu erfüllen, so hat der zuständige japanische Träger Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, sofern sie sich nicht mit diesen Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften decken, um einen Leistungsanspruch nach diesem Artikel festzustellen.
  1. 2. Bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels,
  1. (a) werden Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten und als entsprechende Versicherungszeiten nach der Nationalen Pension berücksichtigt.
  2. (b) werden Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ständige Arbeit im Untertagebau zurückgelegt wurden, als Zeiten gleichwertiger Arbeit nach der Pensionsversicherung der Angestellten berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271774

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