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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Artikel 14

Berechnung der Leistungen

  1. 1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich mit den nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu berechnen.
  2. 2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach Maßgabe des nationalen Gesetzes für die Berechnung der Höhe der Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271773

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