vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Artikel 4

Die gebundene konzessionelle Finanzierung Österreichs ist für den Erwerb von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für gemeinsam geförderte Projekte gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden. Diese Investitionsgüter und Dienstleistungen dürfen bis zu 50 % Anteil von außerhalb Österreichs haben. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Planung, Engineering, Wartung, Technologie- und Know-how-Transfer, Transport, Versicherung, Installation und Garantie.

Die Ausschreibungen für diese Projekte erfolgen in Form beschränkter Ausschreibungen unter österreichischen Anbietern. Auf Basis der Zuschlagsentscheidung werden Lieferverträge zwischen den österreichischen Anbietern und den vietnamesischen Käufern verhandelt und abgeschlossen.

Nach Abschluss der Lieferverträge werden Kreditverträge direkt zwischen Geschäftsbanken, die im österreichischen Exportfinanzierungssystem der OeKB als Kreditgeber zugelassen sind, und dem vietnamesischen Finanzministerium, das im Auftrag der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam handelt, abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)