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§ 5 Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2025 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012936

Dokumentnummer

NOR40270397

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