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§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,32 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

20012932

Dokumentnummer

NOR40270372

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