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Artikel 9 Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2025

Artikel 9

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien jederzeit geändert werden. Die Änderungen treten in Kraft in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269572

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