vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2025

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen irregulärer Einwanderung, Interessenskonflikte im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder bei fehlender Kooperation im Rückübernahmebereich vorübergehend aussetzen. Die Einführung sowie die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269570

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)