Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 2/2025/X/42/2 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
- c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
20012889
Dokumentnummer
NOR40269437
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
