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Artikel 1 Aufgabenübertragung an den Staatssekretär

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.2025

Artikel 1

Folgende Aufgabenbereiche werden mit Wirksamkeit vom 3. März 2025 gemäß Art. 78 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes dem Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll zur Besorgung übertragen:

  1. 1. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.
  1. 2. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  1. 3. Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.

Schlagworte

Grundrecht, Amtshaftung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012851

Dokumentnummer

NOR40268729

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