ARTIKEL 8
VERKEHR IM DIREKTEN TRANSIT
Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, die sich im unmittelbaren Transit durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und den dafür vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012849
Dokumentnummer
NOR40268708
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