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ARTIKEL 8 Luftverkehrsabkommen (Togo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ARTIKEL 8

VERKEHR IM DIREKTEN TRANSIT

Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, die sich im unmittelbaren Transit durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und den dafür vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268708

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