vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 21 Luftverkehrsabkommen (Togo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ARTIKEL 21

BEENDIGUNG

  1. 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Beschluss mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übermitteln.
  2. 2. In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, so gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als zugegangen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268721

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)