Artikel 1
Die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Übernahme von Lichtbildern (§ 45 Abs. 1a bis 1c des Bundesbehindertengesetzes) sind gegeben. Die Übernahme von Lichtbildern erfolgt ab dem der Kundmachung folgenden Tag.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20012843
Dokumentnummer
NOR40268624
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