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Artikel 1 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Artikel 1

Die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Übernahme von Lichtbildern (§ 45 Abs. 1a bis 1c des Bundesbehindertengesetzes) sind gegeben. Die Übernahme von Lichtbildern erfolgt ab dem der Kundmachung folgenden Tag.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012843

Dokumentnummer

NOR40268624

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