Artikel 8
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene
In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Bundes-Zielsteuerungskommission (Art. 21 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
- 1. Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß Art. 7
- 2. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben
- 3. Jahresarbeitsprogramme zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags
- 4. Zur Verwendung und Abrechnung der zusätzlichen Mittel gemäß Art. 31 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
- 5. Zu Projekten bzw. Einsatz der Mittel im Bereich Digitalisierung/eHealth gemäß Art. 31 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
- 6. Abnahme des Konzepts zur zielgerichteten, qualitätsvollen und verbindlichen Steuerung von Patientenwegen gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
- 7. Monitoring und Berichtswesen gemäß Art. 18 einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings
- 8. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Art. 21 bis Art. 25
- 9. Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
- 10. (Weiter-) Entwicklung von Vergütungssystemen
- 11. Qualität inkl. der Einrichtung eines Qualitätsrats zur Steuerung und Koordinierung der Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesens
- 12. Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit
- 13. Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural)
- 14. Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich
- 15. Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
- 16. Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung
- 17. Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben
Schlagworte
Finanzierungsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012820
Dokumentnummer
NOR40267943
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