Artikel 29
Geltungsdauer und Außerkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
(2) Nach dem 31. Dezember 2023 kann diese Vereinbarung vom Bund oder mindestens sechs Ländern zum Jahresende unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn
- 1. die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt oder
- 2. die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt.
(4) Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung oder über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU‑Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20012820
Dokumentnummer
NOR40267964
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