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Artikel 19 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 19

Art. 19

Ablauf des Monitorings

(1) Das Monitoring hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:

  1. 1. Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die Gesundheit Österreich GmbH auf Basis einer einheitlichen und standardisierten Erhebung unter Berücksichtigung bereits bestehender Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen.
  2. 2. Die organisatorische Ausgestaltung und die Inhalte zu dem Berichtswesen gemäß Art. 18 Abs. 3 sind im Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
  3. 3. Die auf Basis der von der GÖG erhobenen Daten erstellten halbjährlichen und jährlichen Monitoringberichte zur Zielerreichung sind den Landes-Zielsteuerungskommissionen sowie der Bundes-Zielsteuerungskommission binnen einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Bei festgestellten Zielverfehlungen sind Begründungen und handlungsleitende Empfehlungen seitens der verantwortlichen Stellen im Rahmen der Stellungnahmen innerhalb einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist einzubringen.

(3) Die Abnahme der Monitoringberichte zur Zielerreichung erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen binnen einer festzulegenden Frist durch die Bundes-Zielsteuerungskommission. Anschließend sind diese Monitoringberichte zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267954

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