Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 5.
Für das Kalenderjahr 2025 werden die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG wie folgt festgestellt:
- 1. der Hundertsatz nach Z 1 mit 24,82107,
- 2. die Hundertsätze nach Z 2 mit 27,57900, mit 22,40791, mit 15,51322, mit 12,58293, mit 9,30795, mit 6,89477, mit 5,17109 und mit 3,96449.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20012813
Dokumentnummer
NOR40267688
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