materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 311/2025
Tagesmütter(‑väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen
§ 3.
(1) Tagesmütter(‑väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 680,--€. Tagesmütter(‑väter) mit pädagogischer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Sozialpädagoginnen und –pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer) oder Ausbildung als Kinderkrankenpflegerin bzw. -pfleger erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils zweijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(‑vater) gebührt ‑ unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder ‑ ein Zuschlag von 31,50 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.
(2) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung ‑ das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen – und Kindern, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1½‑fache Betrag, wie in Abs. 1 vorgesehen.
(3) Tagesmütter(‑väter), die außerhalb der Normalarbeitszeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr schlafende Tageskinder betreuen, erhalten eine Pauschale von 38,70 €, an Sonn- und Feiertagen von 57,90 €.
(4) Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(‑vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.
(5) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
Schlagworte
Kindergartenpädagoge, Kindergartenpädagogin, Kinderkrankenpfleger, Kinderkrankenpflegerin, Kinderbildungseinrichtung, Kinderhilfe, Sonntag, Mehrstunde
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2025
Gesetzesnummer
20012768
Dokumentnummer
NOR40266833
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
