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§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 311/2025

Tagesmütter(‑väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen

§ 3.

(1) Tagesmütter(‑väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 680,--€. Tagesmütter(‑väter) mit pädagogischer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Sozialpädagoginnen und –pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer) oder Ausbildung als Kinderkrankenpflegerin bzw. -pfleger erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils zweijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(‑vater) gebührt ‑ unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder ‑ ein Zuschlag von 31,50 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.

(2) Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung ‑ das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen – und Kindern, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1½‑fache Betrag, wie in Abs. 1 vorgesehen.

(3) Tagesmütter(‑väter), die außerhalb der Normalarbeitszeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr schlafende Tageskinder betreuen, erhalten eine Pauschale von 38,70 €, an Sonn- und Feiertagen von 57,90 €.

(4) Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(‑vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.

(5) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Kindergartenpädagogin, Kinderkrankenpfleger, Kinderkrankenpflegerin, Kinderbildungseinrichtung, Kinderhilfe, Sonntag, Mehrstunde

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20012768

Dokumentnummer

NOR40266833

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