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§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 311/2025

Mindestlohntarif

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

M 21/2024/XXII/96/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:
  1. a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
  2. b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
  3. c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
  1. die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
  1. weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  1. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  2. 3. Persönlich:
  1. a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
  2. b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen, und
  3. c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort, Kinderbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20012768

Dokumentnummer

NOR40266831

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