materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 311/2025
Mindestlohntarif
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
M 21/2024/XXII/96/1
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
- 1. Fachlich:
- a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
- b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
- c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
- die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
- weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
- 2. Räumlich: Republik Österreich.
- 3. Persönlich:
- a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
- b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen, und
- c) Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen/Kinderbetreuungseinrichtungen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort, Kinderbildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2025
Gesetzesnummer
20012768
Dokumentnummer
NOR40266831
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