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§ 8 HPAI-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2024

Verbringungen von Erzeugnissen

§ 8.

(1) In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere

  1. 1. außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
  2. 2. außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
  3. 3. außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.

(2) In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere

  1. 1. außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
  2. 2. außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
  3. 3. außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20012712

Dokumentnummer

NOR40265856

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