Verbringungen von Erzeugnissen
§ 8.
(1) In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere
- 1. außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
- 2. außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
- 3. außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
(2) In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere
- 1. außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
- 2. außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
- 3. außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20012712
Dokumentnummer
NOR40265856
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