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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2025

Artikel 3

Dieses Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten:

  1. a) in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt;
  2. b) an Orten, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt;
  3. c) während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten;
  4. d) im Zuge arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich derjenigen, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht wird;
  5. e) in von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften; und
  6. f) auf dem Weg zur und von der Arbeit.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20012705

Dokumentnummer

NOR40265729

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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