Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. des Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, und
- 2. der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind, ABl. L vom 24.07.2024 S 1.
(2) Diese Verordnung regelt die Verwendung der gemäß Art. 1 Z 1 der Verordnung (EU) 2024/2030 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfe 2024 für durch Frost verursachte Schäden bei Steinobst, Kernobst, Beerenobst und im Weinbau in bestimmten Gebieten Österreichs.
(3) Als Soforthilfe steht für den Sektor Obst sowie für den Sektor Wein ein Betrag in Höhe von insgesamt 10 000 000 EUR zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
- 1. Sektor Obst8 500 000 Euro und
- 2. Sektor Wein …………………………………………..1 500 000 Euro.
- Im Sektor Wein bis zum 15. Oktober 2024 nicht genutzte Mittel stehen dem Sektor Obst zur Verfügung.
Schlagworte
Obstsektor
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Gesetzesnummer
20012695
Dokumentnummer
NOR40265361
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)