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§ 8 Mot-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

4. Abschnitt

Benennung von technischen Diensten Benennungsverfahren

§ 8.

(1) Die Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 kann gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 auch als technischer Dienst für alle Tätigkeitskategorien gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 tätig werden. Sollte die Genehmigungsbehörde für einzelne Tätigkeitskategorien nicht selbst als technischer Dienst tätig werden, nimmt die Genehmigungsbehörde die Benennung eines technischen Dienstes nach den folgenden Absätzen vor.

(2) Ein Antrag auf Benennung eines in der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehenen technischen Dienstes ist bei der nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde einzubringen.

(3) Der antragstellende technische Dienst hat für den beantragten Benennungsumfang je nach Vorgabe der nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde entweder eine Akkreditierungsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, nachzuweisen, dass der technische Dienst die in Art. 45 sowie die in aufgrund von Art. 48 der Verordnung (EU) 2016/1628 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen an technische Dienste erfüllt. Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Benennung technischer Dienste festlegen, wie zum Beispiel die Pflicht zur Vorlage einer Akkreditierungsbescheinigung zur Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten von technischen Diensten, oder Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht.

(4) Verfügt der antragstellende technische Dienst über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht geeignet, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Benennungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen wird.

(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der beantragten Benennung entscheidet die Genehmigungsbehörde. Im Falle des Widerrufs oder wenn der technische Dienst seine Tätigkeit einstellt, ist die Genehmigungsbehörde befugt, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten von einem anderen technischen Dienst weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und die Genehmigungsbehörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Der technische Dienst hat die beabsichtigte Einstellung seiner Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

(6) Die Genehmigungsbehörde notifiziert die in Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 angeführten Daten des technischen Dienstes der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung.

(7) Die Genehmigungsbehörde hat der Europäischen Kommission jede später eintretende Änderung der Benennung zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012690

Dokumentnummer

NOR40265256

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