vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 BZK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2024

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 5.

(1) Nach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß § 4 einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen:

  1. 1. Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige Genehmigung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt verboten.
  2. 2. Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
  3. 3. Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt zu erfolgen hat.
  4. 4. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung zu geben.

(2) Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen, wie insbesondere durch Vektorenschutz, eine Impfung eine PCR-Untersuchung ist und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.

(3) In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Abs. 1 Z 3 angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, kann von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung angeordnet werden.

(4) Weiters hat bei einem Seuchenausbruch die Behörde folgende Maßnahmen anzuordnen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:

  1. 1. Die Tiere sind zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen unterzubringen, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind.
  2. 2. Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung sind regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden.

(5) Weiters kann die Behörde anordnen, dass einzelne Tiere, bei denen der Erreger der Blauzungenkrankheit nachgewiesen wurde, nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265174

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)