2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben Maßnahmen bei Seuchenverdacht
§ 4.
Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß § 36 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024 hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.
(2) Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß § 5 anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20012687
Dokumentnummer
NOR40265173
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