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Artikel 6 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2024

Artikel 6

Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen

(1) Jede Vertragspartei wird, soweit erforderlich und auf der Grundlage solider wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kriterien, zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3

  1. a) unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für sie unterstützende Strategien, Politiken und Programme verabschieden;
  2. b) Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen ergreifen;
  3. c) Maßnahmen zur Förderung der Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien ergreifen;
  4. d) Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs umweltschädigender Kraftstoffe ergreifen;
  5. e) Transportsysteme mit geringerer Umweltbelastung entwickeln und einführen sowie Verkehrsmanagementsysteme zur Verringerung der Gesamtemissionen aus dem Straßenverkehr fördern;
  6. f) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung schadstoffarmer Verfahren und Produkte ergreifen, wobei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitfäden zu berücksichtigen sind;
  7. g) die Durchführung von Betriebsführungsprogrammen, einschließlich freiwilliger Programme, zur Emissionsverringerung und die Nutzung ökonomischer Instrumente fördern, wobei der vom Exekutivorgan angenommene Leitfaden zu berücksichtigen sind;
  8. h) Politiken und Maßnahmen entsprechend den nationalen Bedingungen durchführen und weiterentwickeln, beispielsweise den schrittweisen Abbau oder die Abschaffung von Unzulänglichkeiten des Marktes, steuerlichen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen in allen Sektoren, die Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe emittieren, die dem Ziel des Protokolls zuwiderlaufen, und Marktinstrumente anwenden und
  9. i) sofern kosteneffizient, Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Produkten im Abfall, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, anwenden.

(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über

  1. a) Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen;
  2. b) Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen und,
  3. c) sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen.

(2a) Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Rußemissionen entwickeln und aktualisieren.

(3) Jede Vertragspartei kann strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.

Schlagworte

Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265115

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