Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2024 S 6/2024/XXII/96/4
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
Die Satzung gilt
- a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
- b) Räumlich: für die Republik Österreich
- c) Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
Schlagworte
Rettungsdienst, Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung, Arbeitgeber, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
20012671
Dokumentnummer
NOR40264869
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