Entziehung der Ermächtigung
§ 3.
Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn
- 1. die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
- 2. die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
- 3. das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
- 4. der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Gesetzesnummer
20012665
Dokumentnummer
NOR40264780
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
