Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2024 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
20012662
Dokumentnummer
NOR40264565
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