Ziel und Zweck
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20012657
Dokumentnummer
NOR40264205
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