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§ 20 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Rechtsmittel

§ 20.

Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eingang entschieden hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264147

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