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§ 17 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 17.

(1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:

  1. 1. der Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
  3. 3. des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  4. 4. der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
  5. 5. der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6. der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  7. 7. des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
  8. 8. früherer Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz durch die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person;
  9. 9. der Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern;
  10. 10. der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 15 und § 17 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen angemessen sind und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264144

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