1. Abschnitt
Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 4.
(1) Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.
- 1. im Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
- a) die biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
- b) die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
- c) die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
- d) die biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
- e) die Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
- (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Schlagworte
Labordiagnostik
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264009
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