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§ 33 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

§ 33.

(1) Angehörige der MTD‑Berufe haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patientinnen und Patienten bei Bedarf an diese weiterzuleiten.

(2) Angehörige der MTD‑Berufe haben im Rahmen der Sekundärprävention die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt über relevante Änderungen des Zustandsbilds der Patientin/ des Patienten zu informieren oder die Patientin / den Patienten an die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt weiterzuverweisen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264038

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