6. Abschnitt
Physiotherapeutin / Physiotherapeut Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 19.
(1) Der Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten umfasst die Ausübung aller physiotherapeutischen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Therapie, Rehabilitation und Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.
- 1. im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses insbesondere:
- a) die Anamnese und Analyse,
- b) fachspezifische Befundungsverfahren inklusive Diagnosestellung,
- c) die Festlegung von Zielen sowie Planung von Interventionen und Wiederbefundungsparametern,
- d) die Durchführung der Interventionen und
- e) die Evaluierung und Reflexion;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich physiotherapeutische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
- (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
- 5. im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Mitentwicklung und Anpassung von Hilfsmitteln für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264024
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