5. Abschnitt
Orthoptistin / Orthoptist Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 16.
(1) Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
- 1. im Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
- a) die Anamnese und Analytik / Analyse,
- b) fachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
- c) die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
- d) die Durchführung der Interventionen und
- e) die Evaluierung;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
- (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Schlagworte
Bewegungsstörung, Befundungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)