4. Abschnitt
Logopädin / Logopäde Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 13.
(1) Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.
- 1. im Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
- a) die Anamnese und Analyse,
- b) die Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
- c) die Festlegung von Zielen,
- d) die Planung von Interventionen,
- e) die Durchführung der Interventionen und
- f) die Evaluierung und Reflexion;
- 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
- 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
- (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264018
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