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§ 7 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Gebarung der COFAG

§ 7.

(1) Die ABBAG und die COFAG sind zur sorgsamen und sparsamen Gebarung verpflichtet. Insbesondere sind von diesen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes alle Verpflichtungen ehestmöglich zu beenden und keine Verpflichtungen einzugehen, aus denen diesen oder dem Bund nach dem 31. Juli 2024 nicht notwendige finanzielle Aufwendungen erwachsen könnten oder durch die die endgültige Liquidation der COFAG verzögert werden könnte.

(2) Die COFAG hat die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel zum Stichtag 31. Juli 2024 abzurechnen und den in der Abrechnung ausgewiesenen Betrag, nach Abzug des im Liquidationsplan ausgewiesenen Betrages, der für die endgültige Liquidation erforderlich sein soll, umgehend an den Bund auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263971

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