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§ 22 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Gebühren und Abgaben

§ 22.

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. § 5 des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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