Festsetzung der Rückerstattung
§ 15.
(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
- 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
- 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012651
Dokumentnummer
NOR40263979
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)