3. Abschnitt
Rückerstattung Öffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13.
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012651
Dokumentnummer
NOR40263977
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