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§ 13 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

3. Abschnitt

Rückerstattung Öffentlich-rechtlicher Anspruch

§ 13.

Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263977

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